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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Angebote und Verträge im Geschäftsbetrieb der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH.

1.2. Geschäftsbedingungen der Kunden haben keine Geltung, es sei denn, dass sie im Einzelfall schriftlich unter Anführung der konkreten Bestimmungen anerkannt wurden. Mit Unterfertigung des Auftrages bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Zustimmung zu diesen AGB.

1.3. Sollten einzelne der Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass einzelne Bestimmungen Konsumenten im Sinne des KSchG gegenüber nicht wirksam sein sollten.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss, Bestellung

2.1. Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist ein Entgelt zu bezahlen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Erfolgt aufgrund des Voranschlages eine Beauftragung so entfällt die Entgeltpflicht bzw. werden bereits geleistete Beträge dem Kunden gutgeschrieben.

2.2. Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern darin nicht anderes schriftlich zugesagt wird, und erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Richtigstellung von Irrtümern, Druck- Schreib- und Rechenfehlern.

2.3. Aufträge und Bestellungen sind nach Möglichkeit schriftlich zu erteilen. Der Kunde bleibt an den Auftrag oder die Bestellung zumindest eine Woche gebunden.

2.4. Der Vertrag kommt erst mit der firmenmäßigen Unterfertigung einer Auftragsbestätigung durch die HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH zustande. Sofern die Auftragsbestätigung vom erteilten Auftrag abweicht, gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung erklärt, mit den Änderungen nicht einverstanden zu sein. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Folge gesondert hingewiesen.

2.5. Für die Durchführung des Auftrages bzw. der Bestellung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.6. Nachträgliche Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und firmenmäßigen Bestätigung durch die HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH.

3. Preise

3.1 Materialpreiserhöhungen, Lohnsteigerungen, Änderungen öffentlicher Abgaben und Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden oder berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist.

4. Zahlung

4.1. Alle Zahlungen an die HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und jedenfalls nur zahlungshalber entgegengenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.2. Für den Fall des Zahlungsverzugs ist die HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe der für einen von ihr in Anspruch genommenen Kredit verrechneten Zinsen zu verlangen. Im Verhältnis zu Unternehmern kann wahlweise auch der Zinsanspruch gem. § 1333 Abs. 2 ABGB in Anspruch genommen werden. Weiters haftet der Kunde bei Verzug für sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, wobei für Eigenmahnungen Kosten von € 20,00 exkl. MwSt. pro Mahnung verrechnet werden können.

4.3. Eine Aufrechnung offener Forderungen mit Gegenforderungen des Kunden findet nur bei schriftlicher Zustimmung der HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH statt, bei Konsumenten darüber hinaus bei Zahlungsunfähigkeit der HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH, bei Bestehen eines Zusammenhangs der Gegenforderung zur offenen Forderung sowie wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurde.

4.4. Skontoabzüge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilzahlungen verliert die Skontovereinbarung bei Verletzung der Skontofrist für sämtliche Zahlungen, auch für die Vergangenheit, ihre Wirksamkeit.

4.5. Von HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH gewährte Rabatte verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit.

5. Lieferung

5.1. Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5.2. Im Fall eines vereinbarten Zusendungsortes gilt die Leistung als mit dem Abgang von der Lieferfirma erbracht. (Erfüllt)

5.3. Bei Lieferungen ohne vereinbarten Zusendungsort gilt die Leistung als mit der Absendung der Meldung der Abholbereitschaft erbracht. (Erfüllt)

5.4. Der Besteller hat an der Lieferung durch rechtzeitige Vorbereitung, Übernahme und Prüfung mitzuwirken.

5.5. Der Käufer hat bei Übernahme der Ware diese sorgfältig zu prüfen. Punkt 18.2. ist zu beachten.

5.6. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch die Lieferfirma wird ein Versicherungsschutz nur veranlasst, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde.

5.7. Bei Annahmeverzug ist die HSC Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH berechtigt für die Einlagerung eine Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen.

6. Rücktritt

6.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

6.2. Bei Verzug der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH mit der Lieferung ist ein Rücktritt des Käufers erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Unternehmer haben sich dazu eines eingeschriebenen Briefes zu bedienen, für Konsumenten genügt die Schriftform.

6.3. Die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH kann Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, und bei Nichtgewährung dieser Abhilfen vom Vertrag vor Lieferung zurücktreten, sofern ihr Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die berechtigte Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit aufkommen lassen oder sonst die Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen.

7. Vertragsinhalt

7.1. Der Umfang der zu liefernden Ware bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Konstruktions- und Formatänderungen bleiben vorbehalten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

7.2. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

7.3. Nicht in der Auftragsbestätigung angeführte Leistungen sind nicht bestellt. Sofern daher Vorarbeiten erforderlich sind, müssen diese vom Besteller auf seine Kosten rechtzeitig durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere etw. notwendige Elektro-, Wasser-, und Tropfwasserinstallationen sowie Spitz-, Maurer- und Verputzarbeiten. Sofern die Vorarbeiten vor Eintreffen der Monteure der Lieferfirma nicht fertiggestellt sind werden dadurch verursachte Mehrkosten dem Besteller verrechnet, dies auch zusätzlich zu einem allenfalls vereinbarten Pauschalpreis.

7.4. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferfirma ohne Verpackung und ohne Nachlass. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

7.5. Sofern über die Bestellung hinausgehende Leistungen gewünscht werden, werden diese gesondert verrechnet. Wenn nicht anders vereinbart gelten dafür die Bestimmungen des Hauptvertrages.

7.6. Lieferfristen sind nicht als Fixtermine zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes zugesagt wurde. Nicht nach Datum bestimmte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Leistung einer allenfalls vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate zu laufen.

7.7. Im Falle einer vereinbarten Abänderung der Bestellung, ist die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH berechtigt den Liefertermin neu festzusetzen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit dem Kaufvertrag verbundenen Forderungen Eigentum der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH unzulässig.

8.2. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentums- vorbehalt gelieferte Ware Ansprüche erhoben werden, hat der Käufer die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH sofort zu verständigen.

8.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf Verlangen der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern.

8.4. Bis zur vollständigen Bezahlung der offenen und fälligen Beträge ist die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH nicht verpflichtet, weitere Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Käufer zu erbringen, und zwar insbesondere auch nicht aus anderen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen.

9. Gefahrenübergang

9.1 Der Transport der Waren erfolgt ab unserem jeweiligen Lager auf Gefahr des Kunden; dies auch bei Teillieferungen oder wenn Fracht- und Montagekosten im Preis enthalten sind.

9.2 Bei Verzögerungen des Versandes aus nicht von uns zu vertretenden Gründen tritt der Gefahrenübergang bereits mit der Bekanntgabe unserer Versandbereitschaft an den Kunden ein.

9.3 Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenüber dem Kunden jeweils offenen Forderungen behalten wir uns an gelieferter Ware das Eigentum vor. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt noch nicht vollständig bezahlter Ware für eine deutliche und dauerhafte Anbringung eines Hinweises auf den Eigentumsvorbehalt unserer Gesellschaft direkt auf der Ware zu sorgen.

9.4 Die Weiterveräußerung oder sonstige Verwertung gelieferter Ware vor vollständiger Bezahlung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und bei Abtretung sämtlicher Forderungen des Kunden gegenüber Dritte an unsere Gesellschaft zur Sicherung unserer Forderungen zulässig. Eine Einziehung derartiger Forderungen durch den Kunden ist nur solange zulässig, als dieser seine laufenden Verpflichtungen uns gegenüber zu Gänze erfüllt. Bei Weiterveräußerung nach Verbindung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist der Kunde zu einer Abtretung von Forderungen gegen Dritte an uns nur in Höhe des Lieferentgeltes verpflichtet.

9.5 Der Kunde ist im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder bei Durchführung von Exekutionsmaßnahmen gegen ihn zur Mitteilung dieser Umstände an unsere Gesellschaft verpflichtet.

9.6 Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, nach Exekutionsführung Dritter in das Vermögen den Kunden und bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir zum jederzeitigen Zugriff auf die Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Insbesondere ermächtigt uns der Kunde, uns den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe selbst zu verschaffen und hiezu jederzeit jenen Ort zu betreten, wo unsere Ware gelagert ist, wobei wir auch zu Öffnung allenfalls angebrachter Schlösser berechtigt sind. (5) Im Fall der Rückholung der Ware sind wir zur freihändigen Veräußerung und nach Abzug einer 10%igen Manipulationsgebühr zur Anrechnung des verbleibenden Erlöses auf unsere offenen Forderungen berechtigt. Interventionskosten, die uns bei Verfolgung unseres Eigentums erwachsen, trägt der Kunde zur Gänze.

9.7 Sofern ein Rücktritt von Vertrag erfolgt, gebührt uns für die Zeit von Gefahrenübergang bis zur Rückstellung der Ware ein Entgelt von monatlich 5 % vom Neuwert des Liefergegenstandes; die Geltendmachung einer über diesen Betrag liegenden Wertminderung des Liefergegenstandes bleibt uns unbenommen.

10. Übernahme von Abfällen

10.1 hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen, ohne den Auftraggeber davon zu informieren.

10.2 Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S 2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer.

10.2 Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

10.3 Abrechnungsbasis für von hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger von hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH ausgestellten Wiegescheine.

10.4 Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus kann hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH die Übernahme verweigern wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.

11. Mietgegenstand

11.1. Der Mietgegenstand richtet sich nach der Auftragsbestätigung. In der Regel handelt es sich um mobile steckerfertige Entfeuchter samt allem notwendigen Zubehör.

11.2. Die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH verpflichtet sich zur fachmännischen Beratung des Mieters über Art, Zahl und Montage der Mietgeräte.

11.3. Die Entfeuchtungsgeräte sind nicht explosionsgeschützt, es sei denn sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Es sind daher entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

12. Mietpreis, Nebenleistungen

12.1. Die in der Preisliste angeführten Mietpreise sind Tagespreise exkl. 20% USt. je Gerät.

12.2. Die Miete wird in monatlichen Teilrechnungen verrechnet, bei kürzerer Dauer am Ende des Mietverhältnisses.

12.3. Sofern die Zahlung einer Kaution vereinbart wurde, kann diese sowohl auf das Mietentgelt als auch auf angefallene sonstige Kosten verrechnet werden.

12.4 Die Kosten der Zustellung und Abholung zum und vom Aufstellungsort trägt der Mieter, sofern nicht anderes vereinbart wird.

13. Übergabe und Haftung

13.1. Die Mietgeräte werden nur in gutem und gebrauchsfähigem Zustand vermietet. Bei Übernahme ist die Betriebsbereitschaft jedes Gerätes zu prüfen. Festgestellte Mängel sind sofort der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH zu melden und auf dem Mietschein zu vermerken.

13.2. Für den Versand werden die Geräte von der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH auf Mieterkosten versichert. Der Mieter haftet für sämtliche am Versandweg entstehende Schäden.

13.3. Der Mieter hat die Geräte sorgsam nach Gebrauchsanweisung zu behandeln und zu warten und haftet für jeden Schaden, auch für entgangenen Gewinn, der aus einer Verletzung dieser Verpflichtung für die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH entsteht.

13.4. An den Mietgeräten auftretende Schäden sind der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH umgehend zu melden.

13.5. Reparaturen dürfen nur von der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH sofern dieser einer Fremdreparatur nicht schriftlich zustimmt. Sie verpflichtet sich notwendige Reparaturen möglichst rasch durchzuführen. Ist eine Reparatur auf Ursachen zurückzuführen, die nicht der Vermieter zu verantworten hat, erfolgt sie auf Kosten des Mieters.

14. Beginn und Ende des Mietverhältnisses

14.1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übernahme der Geräte und endet mit der Rückgabe. Sofern eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses vereinbart wurde endet das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

14.2. Unbefristete Mietverhältnisse können von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden und enden am darauffolgenden Werktag.

14.3. Die Mietgeräte müssen in ordnungsgemäßem, gereinigten Zustand zurückgestellt werden, widrigenfalls Reinigungs- und Reparaturkosten dem Mieter verrechnet werden.

14.5. Für verlorene oder zerstörte Mietgegenstände (inkl. Zubehör) haftet der Mieter.

14.6. Die Rücksendung per Bahn hat per Eilgut oder Express franko Bestimmungsstation des Vermieters zu erfolgen. Die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH ist unter Ersatz dadurch entstehender Mehrkosten berechtigt, die Übersendung an einen anderen Ort als ihren Geschäftsstandort durch den Mieter zu verlangen.

15. Reparaturen

15.1. Die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH haftet lediglich für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von zur Reparatur übergebenen Gegenständen, bei Konsumenten auch für leichte Fahrlässigkeit.

15.2. Das vereinbarte Entgelt wird auch für den Fall geschuldet, dass trotz fachgerechter Bemühungen der angestrebte Reparaturerfolg nicht erreicht werden kann.

15.3. Bei verspäteter Abholung der übergebenen Gegenstände ist die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH berechtigt für die Einlagerung eine Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen. Werden Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung durch einen Zeitraum von 6 Monaten nicht abgeholt, so gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH über.

16. Datenspeicherung, Geheimhaltung, Schutz der Pläne

16.1 hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Vertragspartner erteilten Informationen.

16.2 hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

16.3 Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.

16.4 hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen der Verfassers (hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH) bekannt zu geben.

16.5. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Maßbilder und Beschreibungen sind geistiges Eigentum der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH und urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung, Weitergabe oder wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Kunden ist nur mit Zustimmung der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH zulässig.

17. Gewährleistung, Schadenersatz

17.1. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder wegen Verzugs werden ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH verschuldet sind. Unternehmer tragen dafür die Beweislast. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht jedoch bei Personenschäden sowie Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, für Konsumenten auch bei Beschädigung von zur Bearbeitung übergebenen Sachen. Die Verjährungsfrist wird mit Unternehmern auf ein Jahr ab Leistungserbringung festgesetzt.

17.2. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer wird auf 6 Monate beschränkt. Erkennbare Mängel sind von Unternehmern unverzüglich bei Übernahme oder längstens binnen 8 Tagen schriftlich rekommandiert zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.

17.3. Ersatz von mittelbaren Schäden wird nicht gewährt.

17.4. Verschleißteile, normale Abnützung sowie Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

17.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware durch den Käufer oder von dritter Seite bearbeitet, repariert oder verändert wurde, sowie bei Einbau von Teilen fremder Herkunft. Die Kosten einer Mangelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Käufer oder einen Dritten sind von der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH nur zu ersetzen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder ihre eigenen Verbesserungspflichten verletzt hat.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung des UNCITRAL-Rechts wird ausgeschlossen.
18.2. Erfüllungsort ist der Sitz der hsc Hauptmann Schadensanierungsservice und Consulting GmbH.
18.3. Mit Unternehmern im Sinne des KSchG wird ls Gerichtsstand Wien vereinbart.

19. Hinweise auf Gesetze und Normen

19.1. ÖNORMEN: Einsichtnahme in die ÖNORMEN ist im Betrieb des AN möglich bzw. im Österreichischen Normungsinstitut und den Wirtschaftskammern der Bundesländer.

19.2. Gesetzliche Bestimmungen
§ 1170a Z2 ABGB: Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.

§ 3 KschG: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

§ 6 Abs 1 KschG: Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

Z5: dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

Z6: das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, dass der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt.

Z7: ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

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